Satzung des Reitklub Loxstedt und Umgebung e.V.

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins:

Der im Jahre 1921 gegründete Reitverein führt den Namen REITKLUB LOXSTEDT UND UMGEBUNG eingetragener Verein.

Der Verein hat seinen Sitz in Loxstedt, Landkreis Cuxhaven und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Langen eingetragen.

Die Vereinsfarben sind gelb blau.

Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

a) Pflege des Reit- und Fahrsports 

b) Ausbildung von Pferden und Reitern 

c) Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft

d) Betrachtung und Förderung der Vereinsjugend 

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, er erstrebt keinen Gewinn. Ehrenamtlich tätige Mitglieder erhalten keine Vergütung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2

Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jeder werden, gegen den keine begründeten Einwändungen erhoben werden können und  der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Vereinsordnung verpflichtet.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

Sie teilen sich auf in:

a) aktive Mitglieder 

b) passive Mitglieder 

c) Ehrenmitglieder 

Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen, in der alle Jugendlichen vom 6. Lebensjahr bis zum Erreichen der Volljährigkeit betreut werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§3
Aufnahme   

Über die Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand vorläufig, die Mitgliederversammlung endgültig.

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§21 - 79 BGB.

Die Aufnahme in den Verein wird wirksam, sobald der Anwärter die Bezahlung der festgesetzten Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen hat.


§4
Verlust der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) freiwilligen Austritt

c) Ausschluß aus dem Verein

Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.

2. Wegen Nichtbezahlung rückständiger Beitragsverpflichtungen.

3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhalten sowie vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum - im letzteren Fall ist auf Vorstandsbeschluß Schadenersatz zu leisten.

4. Wegen ehrenrühriger und strafbarer Handlungen. 

Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich - per Einschreiben - mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlußes der Wiederspruch beim Ehrenrat zu. Der Wiederspruch muß schriftlich erfolgen. Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein.


§5

Pflichten und Beiträge der Mitglieder:

a) der Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) sowie die einmalige Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Mit dem Mitgliedsbeitrag wird am Jahresanfang ein vom Vorstand festgelegter Geldbetrag eingezogen. Bei Ableistung des Arbeitsdienstes wird der einbehaltene Betrag am Jahresende erstattet. 

b) Arbeitsdienst:

    Alle Vereinsmitglieder, die die Anlage des Vereins reitsportlich nutzen, sind zum Arbeitsdienst verpflichtet.


§6

Stimmrecht und Wählbarkeit:

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit der Volljährigkeit.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§7

Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind.

1. Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.

Die Einladung zu dieser Versammlung einschließlich Tagesordnung erfolgt schriftlich im Auftrag des Vorstandes mit vierzehntägiger Ladefrist.

Weitere Mitgliederversammlungen ruft der Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung nach Bedarf ein, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordert.

Alle Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates, bei seiner Verhinderung ein von der Versammlung bestimmtes, sonstiges dazu bereites Mitglied die Versammlungsleitung. 

Die Tagesordnung ist in der festgelegten Reihenfolge abzuwickeln.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, welche sieben Tage vor Versammlungsbeginn beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen sind, werden am Schluß der Tagesordnung behandelt, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.

Die Behandlung eines Antrags auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. 

Währen der Versammlung ist den Mitgliedern in der Reihe der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Wird Schluß der Debatte beantragt, ist hierüber abzustimmen, nachdem notfalls ein Redner für und einer gegen diesen Antrag angenommen, ist lediglich noch dem Antragsteller das Wort zu erteilen.

Behandlung eines Antrags auf Satzungsänderung bedarf 2/3 Mehrheit.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht namentlich oder geheime Abstimmung ausdrücklich von mindestens fünf Vereinsmitgliedern verlangt wird. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75% aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

Ordnungsgemäß  einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben kein Stimmrecht, sie müssen jedoch im Falle ihrer Wortmeldung gehört werden. Bei der Wahl des Jugendwartes besitzen sie allerdings volles Stimmrecht.

Der Vorstand besteht aus. 

1. dem geschäftsführenden Vorstand.

Ihm gehören an:

a) der erste Vorsitzende

b) der zweite Vorsitzende 

c) der Geschäftsführer

d) der Schriftführer 

e) der Kassenwart

f) der Reithallenrechnungsführer

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. dem Gesamtvorstand    

Er besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem Sportwart

c) dem Jugendwart 

d) dem Gerätewart

e) dem vorsitzenden des Festausschusses 

f) dem Ehrenvorsitzenden 

g) dem 1. Vorstandsbeisitzer

h) dem 2. Vorstandsbeisitzer 

    dem 3. Vorstandsbeisitzer

einer der Beisitzer muß aktiver Reiter sein.

Der jeweilige Reiterkönig kann zu Vorstandsversammlungen eingeladen werden, er hat kein Stimmrecht. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal in jedem Quartal. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter ihnen der !. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Wahlen:

Die Wahl des Vorstandes findet in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Abstimmung ist öffentlich, auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern muß geheim abgestimmt werden. 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht keiner der zu wählenden die absolute Mehrheit, so findet unter den ersten beiden eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann wer die meisten Stimmen erhält.

Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden während der Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, so nimmt der Gesamtvorstand Ergänzungswahlen vor, die auf der nächsten Jahreshauptversammlung der Bestätigung bedürfen. Gewählt werden können nur anwesende Vereinsmitglieder oder im Verhinderungsfalle Mitglieder, die ihre Bereitwilligkeit zur Wahl in den Vorstand vorher schriftlicherklärt haben. 


§8

Aufgabenbereich des Vereins:

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung. Er ist berechtigt, Ausgaben bis zur Höhe von DM 3.000,- für vereinsnotwendige Belange zu beschließen und zu tätigen. Über höhere Beträge entscheidet der Gesamtvorstand. Zuwendungen und Ausgaben für Investitionen in nicht vereinseigenen Grundbesitz bedürfen der Beschlußfassung durch Mitgliederversammlung. 

Der Gesamtvorstand regelt seine Tätigkeit durch einen von ihm zu erlassenen Geschäftsverteilungsplan.


§9

Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei verdienstvollen Mitgliedern des Vereins, die mindestens eine fünfundzwanzigjährige Vereinsmitgliedschaft nachweisen, oder mehr als fünfzehn  Jahre dem Vorstand des Vereins angehört haben.

Ehrenratsmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Ehrenratsmitglieder durch Ausschluß oder durch Tod findet bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzberufung durch den Gesamtvorstand satt. 

Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins sowie über Berufungsfälle der Vereinsmitglieder gegen die Entscheidung des Vorstandes. Er hat auch die Aufgabe, Streitfälle der unter den Mitgliedern des Vereins zu schlichten, sobald er vom Vorstand dazu aufgefordert wird. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.


§10

Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, eine Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung der Kassenwart zu beantragen, oder aber der Versammlung etwaige Hinderungsgründe bekanntzugeben . Die Kassenprüfer sind in jeder Jahreshauptversammlung neu zu wählen, sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.


§11

Verdienstvolle Mitglieder des Vereins können durch die Verleihung der Ehrennadel mit Urkunde oder einer sonstigen Anerkennung ausgezeichnet werden. Hierfür ist einstimmiger Beschluß des Gesamtvorstandes erforderlich. 

Mitglieder, die eine fünfundzwanzigjährige Mitgliedschaft im Verein nachweisen können, erhalten eine Treueurkunde und eine silberne Ehrennadel des Vereins.

Für vierzigjährige Mitgliedschaft werden eine Treueurkunde und die goldene Ehrennadel des Vereins verliehen. Für fünfzigjährige Zugehörigkeit ist dem Vereinsangehörigen die Ehrenmitgliedschaft mit einer Treueurkunde zu verleihen.


§12

Vereinsauflösung:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Voraussetzung für die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Beschluß des Gesamtenvorstandes, welcher mit dreiviertel Mehrheit aller Mitglieder gefaßt sein muß, oder ein entsprechender schriftlicher Antrag von zweidrittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

Die Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das verbleibende Vereinsvermögen, an die Gemeinde Loxstedt, die es ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der Jugendpflege und Fürsorge zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 27. Juni 1991 beschlossen.

Die am 29. Mai 1990 erlassene Satzung des Vereins und alle früheren wurden hiermit aufgehoben.